Satzung

Stand: 11.05.2013

                                                                                                            

§1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen „Studierendeninitiative für Kinder Ortsgruppe Darmstadt e. V." und ist in das Vereinsregister   eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Darmstadt.                                       

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 


§ 2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt den Zweck: die Lebens und Berufschancen von Schülerinnen und Schülern insbesondere von Hauptschülern, sowie ihre wirtschaftliche, kulturelle und soziale Integration in Deutschland uneigennützig zu fördern.

(2) Der Gesellschaftszweck wird vor allem durch ein auf der Grundlage von Partnerschaften mit einzelne Schulen und Heimen durchzuführende Nachhilfe zwischen sozial benachteiligten Schülern und ehrenamtlich tätigen Studenten verwirklicht. Hierzu bewirbt, unterstützt und fördert der Verein Studenten aus seiner Region. Der Verein gibt sich die Aufgabe neben weitere Studenten auch weitere Partnerschulen, Heime und sonstige Einrichtungen zu suchen um sich diesem gemeinnützigen Zweck zu widmen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe.
 


§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
 

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 
§ 4 Mitgliedschaft
 

(1) Mitglied kann jede Person ab 18 Jahren werden. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen
 Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung in allen Teilen an.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
 
 

§ 5 Mitgliedsbeiträge


 Es werden keine Beiträge erhoben. Etwaige entstehende Kosten sind durch Spendengelder zu bestreiten.


 
§ 6 Mittel und Mittelverwendung
 

(1) Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
 

 a. Spenden, b. sonstige Einnahmen.

(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
 


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins / Bewegung: "Studierendeninitiative für Kinder" gefährdet werden könnten.

(2) Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder wirken an der Willensbildung im Verein mit und beteiligen sich an der Verwirklichung des Vereinszwecks.
 


§ 8 Qualitätsstandards


Qualitätsstandards wie das Internettool " Mitmach-Formular " sind zur Anmeldung der Interessenten/Mitglieder zu nutzen, damit ein nachhaltiges und seriöses Wirken des Vereins gesichert wird.
 


§ 9 Organe des Vereins
 

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung
 

 

§ 10 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstand für Aquise, Vorstand für Finanzen, und maximal 5 weiteren.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind berechtigt, den Verein allein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die 1 und 2 Vorsitzenden des Vereins sind stets einzelvertretungsberechtigt. 

(3) Die beiden Vorsitzenden werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt bis zur Durchführung der Neuwahl.

(4) Den Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Sie sind für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach dessen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung wird der Mitgliederversammlung in seiner nächsten Sitzung zur Annahme vorgelegt.

(7) Ist ein Vorstandsmitglied für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gehindert sein Amt auszuüben, so kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Stellvertreter bestimmen. Eine Bestätigung dieses Stellvertreters durch die Mitgliederversammlung ist nicht nötig. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird dann die entsprechende Position neu gewählt. Bei Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.
 
 

§ 11 Der Schriftführer
 

Der Vorstand ernennt einen Schriftführer sowie seinen Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von einem Jahr. Die Schriftführer protokollieren die Sitzungen der Mitgliederversammlung.
 


§ 12 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
 Wochen schriftlich ein. Die Einladung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung versandt und
 darf auch auf elektronischem Wege zugestellt werden.

(3) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Jedes bei der Mitgliederversammlung
 anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

(5) Änderungen in der Satzung  eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. der anwesenden Mitglieder.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung setzen.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder. 

b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

c. Änderungen in der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen enthalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der wieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dieser kann gegebenenfalls ein anderes Mitglied des Vereins mit der Leitung beauftragen.

(10) Die Beschlusse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.
 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde vom Vorstand verlangt.
 

§14 Ordnungen
 
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Für den Erlass der Ordnungen ist der Vorstand zuständig.
 

§ 15 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Studierendeninitiative für Kinder gemeinnützige UG (haftungsbeschrankt) in Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 16 Salvatorische Klausel
 

Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der bisherigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
 

§ 17 Gründungsmitglieder
 

Ein Gründungsmitglied kann nur dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn 2/3 Mehrheit der Mitglieder dem zustimmen.
 

§ 18 Schlussbestimmungen
 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

(2) Gründungstag ist der (11/05/2013).